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Solarstrom direkt vom eigenen Balkon

Mit einem Balkonkraftwerk erzeugst du deinen eigenen Strom dort, wo er gebraucht wird – einfach, effizient und platzsparend. Moderne Komplettsysteme verbinden leistungsstarke Solarmodule, Wechselrichter und passende Anschlusskomponenten zu einer abgestimmten Lösung für Balkon, Terrasse, Garage oder Garten.

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Häufige Fragen

Balkonkraftwerk

Ein Balkonkraftwerk darf in Deutschland bis zu 2.000 Wp Modulleistung besitzen. Der Wechselrichter darf dabei maximal 800 VA in das Hausnetz einspeisen. Damit können auch leistungsstärkere Solarmodule eingesetzt werden, obwohl die Einspeiseleistung auf 800 VA begrenzt bleibt.

Ja. Das Balkonkraftwerk muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Eine zusätzliche Anmeldung beim Netzbetreiber ist für Steckersolargeräte innerhalb der gesetzlichen Grenzen grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Ja. Die seit Dezember 2025 geltende DIN VDE V 0126-95 ermöglicht unter bestimmten Sicherheitsanforderungen auch den Anschluss über einen normalen Schuko-Stecker. Bei Schuko ist die Modulleistung nach der Produktnorm auf 960 Wp begrenzt; bei höherer Modulleistung bis 2.000 Wp ist ein spezieller Energiestecker vorgesehen.

Ein Speicher kann überschüssigen Solarstrom aufnehmen und beispielsweise abends wieder bereitstellen. Dadurch lässt sich der Eigenverbrauch erhöhen. Ob sich der Speicher wirtschaftlich lohnt, hängt von Stromverbrauch, Solarüberschuss, Speichergröße und Anschaffungskosten ab. Wichtig: Die vereinfachte Produktnorm für Steckersolargeräte gilt aktuell noch nicht für Systeme mit Speicher; hierfür gelten zusätzliche Anschluss- und Meldevorgaben.

 

 

Bestellung mit 0 % Umsatzsteuer in Deutschland

Für entsprechend gekennzeichnete Photovoltaikprodukte kann ExoVolt unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG den Umsatzsteuersatz von 0 % anwenden.

Der Nullsteuersatz gilt insbesondere für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Er kann außerdem für bestimmte Batteriespeicher, Wechselrichter, Energiemanagementsysteme, Dachhalterungen, Solarkabel und weitere wesentliche Komponenten einer begünstigten Photovoltaikanlage gelten.

Voraussetzungen

Mit der Auswahl beziehungsweise Bestellung eines mit 0 % Umsatzsteuer gekennzeichneten Produktes bestätigst Du, dass

  • die Lieferung innerhalb Deutschlands erfolgt,

  • Du Betreiber der betreffenden Photovoltaikanlage bist oder voraussichtlich sein wirst,

  • die Ware nicht zum gewerblichen Weiterverkauf erworben wird,

  • die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe einer Privatwohnung, Wohnung oder eines öffentlichen beziehungsweise anderen Gebäudes installiert wird, das für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt wird,

  • oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird,

  • ein erworbener Batteriespeicher dazu bestimmt ist, Strom aus einer nach § 12 Abs. 3 UStG begünstigten Photovoltaikanlage zu speichern,

  • und einzeln erworbene Komponenten oder Ersatzteile für eine entsprechend begünstigte Photovoltaikanlage bestimmt sind.

Die Anwendung des Nullsteuersatzes ist nicht darauf beschränkt, dass der Käufer eine Privatperson ist oder der erzeugte Strom ausschließlich privat genutzt wird. Entscheidend sind insbesondere die Betreibereigenschaft, die Art der gelieferten Ware und die gesetzlichen Voraussetzungen der Photovoltaikanlage.

Die Grenze von 30 kWp ist keine allgemeine Höchstgrenze. Auch größere Photovoltaikanlagen können dem Nullsteuersatz unterliegen, wenn sie auf oder in der Nähe eines gesetzlich begünstigten Gebäudes installiert werden.

Nicht begünstigte Produkte und Verwendungszwecke

Der Nullsteuersatz gilt nicht automatisch für sämtliche Solar-, Elektro- und Zubehörprodukte. Insbesondere allgemeines Zubehör, gewöhnliche Kabel, Schrauben, Nägel, Ladeinfrastruktur, Wärmepumpen, mobile Powerstationen, bestimmte mobile Camping- oder Fahrzeuglösungen sowie Garantie- und Wartungsleistungen können weiterhin dem gesetzlichen Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen.

Maßgeblich sind die Art des Produktes, dessen konkreter Verwendungszweck und die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben.

Unzutreffende Angaben

Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Nullsteuersatz nicht erfüllt sind oder die gemachten Angaben unzutreffend beziehungsweise unvollständig waren, ist ExoVolt berechtigt und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, verpflichtet, die steuerliche Behandlung zu berichtigen.

In diesem Fall wird die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nachberechnet. Der daraus entstehende Differenzbetrag ist nach Zugang der korrigierten Rechnung zur Zahlung fällig.

ExoVolt kann bei Unklarheiten oder begründeten Zweifeln zusätzliche Angaben oder geeignete Nachweise zur Prüfung der Voraussetzungen anfordern.

Gesetzliche Grundlage: § 12 Abs. 3 UStG